Honorarberatung neu geregelt

Lange genug haben Verbraucherschützer von der Politik gefordert, die Honorarberatung in der Finanzbranche durch Gesetze zu fördern.

Seit 1. August 2014 gilt nunmehr das neue „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“, das die Honorarberatung zu Geldanlagen (ohne Versicherungen und Bausparen) regelt.

So gibt es jetzt – definiert per Gesetz – den so genannten Honoraranlageberater, dessen Beratung sich auf das komplette Sortiment der Geldanlagen bis hin zu Aktien und Zertifikaten erstrecken darf. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die Berater der Banken, die der BaFin gemeldet und dort in einem Register geführt werden müssen. Bietet eine Bank Honorarberatung an, muss diese in einem eigenständigen, von der Provisionsberatung abgegrenzten Bereich erfolgen.

Zusätzlich gibt es den sogenannten freien Honorarfinanzanlageberater, der lediglich zu Investmentfonds und öffentlich angebotenen geschlossenen Fonds beraten darf, einen IHK-Sachkundennachweis erbringen und seine Tätigkeit beim Gewerbeamt genehmigen lassen muss.

Beiden Berufsbildern ist es untersagt, neben Honoraren Provisionen anzunehmen, eine bislang bei einigen Honorarberatern durchaus gängige Praxis. Wer also diesen Beruf ausübt, hat sich entschieden und muss ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten.

Damit dürfte klar sein: Das neue Gesetz wird für Ordnung und Klarheit sorgen und durch weitaus höhere Berufsanforderungen den undurchsichtigen Markt der Honorarberater bereinigen.

Fördern wird es aber vermutlich das Berufsbild nicht. Denn bei Honorarsätzen von 100 bis 150 Euro pro Stunde dürfte sich – auch mit dem neuen Gesetz – das Interesse der Kunden wie bisher in Grenzen halten.