Ungleichbehandlung

Als Branchenkenner fragt man sich dieser Tage, warum eigentlich Bausparkassen Verträge mit garantierten Zinszusagen kündigen dürfen, während Lebensversicherer mit Verträgen mit z.B. vier Prozent Garantiezins oder Banken mit Banksparplänen und ansteigenden Zinssätzen dies nicht dürfen.

Denn hohe Garantiezinsen bringen natürlich nicht nur Bausparkassen, sondern genauso die Lebensversicherer und Banken mit Blick auf die nicht enden wollende Niedrigzinsphase in Bedrängnis.

Die Erklärung liegt in dem den Verträgen zugrunde liegenden Primärinteresse. Beim Bausparvertrag ist dies das zweckgebundene Sparen, im Regelfall für den späteren Immobilienerwerb. Bei der Lebensversicherung wird bei Abschluss die vom Versicherungsnehmer gewünschte Ablaufleistung festgelegt, und die besteht aus Versicherungssumme zzgl. Garantiezins. Bei Banksparplänen mit steigenden Zinssätzen ist es das Ziel der Bank, den Kunden über die steigenden Zinssätze möglichst lange an die Bank zu binden.

Ruft ein Bausparkunde das angesparte Kapital nicht ab, ist es naheliegend, davon auszugehen, dass der ursprüngliche Vertragszweck nicht mehr gegeben ist und die Bausparkasse insoweit nicht am Vertrag festhalten muss.

Nachvollziehbar, aus Sicht des Kunden naturgemäß höchst unbefriedigend, denn normalerweise gilt: „pacta sunt servanda“.

Bleibt abzuwarten, ob die Bausparkassen aus Tatsache lernen. Beispielsweise, indem in Neuverträgen eindeutige Fristen definiert werden, innerhalb derer das Kapital abgerufen werden muss. Dann weiß auch der Kunde schon bei Vertragsabschluss, woran er ist.